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Etwa 50 bis 60 Prozent der Erwachsenen schnarchen, 2 bis 4 Prozent haben zudem Atemaussetzer (obstruktive Schlafapnoe). Während Ersteres häufig ein soziales Problem darstellt, ist die obstruktive Schlafapnoe ein Risikofaktor für spätere Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Schlaganfall. Zudem wird durch die Atemaussetzer der normale Schlaf gestört, Unausgeschlafenheit, Konzentrationsstörungen und Tagesschläfrigkeit sind die Folge. Wenn Sie an Schlafstörungen leiden, können und sollten Sie der Ursache mit unserer Hilfe professionell auf den Grund gehen.
Schnarchen ist weit verbreitet
Schnarchen und insbesondere eine damit verbundene Schlafapnoe können ernste Auswirkungen auf die Gesundheit haben. Dies zu verhindern, ist das primäre und wichtigste Ziel der Behandlung. Aber auch wenn durch das Schnarchen aktuell keine große gesundheitliche Gefahr bestehen sollte, schadet es nicht, den Ursachen auf den Grund zu gehen und diese möglichst frühzeitig und präventiv zu beseitigen. Und, dazu kommt noch: Auch wenn man das eigene Schnarchen meist selbst gar nicht mitkriegt – die Partnerin oder (… ja auch!) der Partner wird es Ihnen danken, wenn in der Nacht endlich wieder Ruhe im Schlafzimmer einkehrt.
Endlich wieder durchatmen
Als ehemaliger Leiter der Schlafsprechstunde der Hals-Nasen-Ohren-Klinik des Klinikums rechts der Isar bietet Dr. Frantz Ihnen eine umfassende Abklärung Ihrer Beschwerden: Über ein ambulantes Screening zu Hause können wichtige Informationen (Schnarchhäufigkeit, Sauerstoffversorgung des Blutes, Atemfluss, Bewegung von Brustkorb und Bauch beim Atmen, Herzfrequenz, Körperlagebezug) aufgezeichnet und somit wichtige Hinweise für das Vorliegen einer obstruktiven Schlafapnoe erhalten werden. Auch bei Kindern kann es zu einer obstruktiven Schlafapnoe kommen, in den meisten Fällen kann hier jedoch operativ (Mandelentfernung, Entfernung der Rachenmandel (Polypen)) das Problem behoben werden.
Unsere Praxis besitzt die Genehmigung zur Diagnostik und Therapie von schlafbezogenen Atemstörungen nach den BUB-Richtlinien (§ 135 Abs.1 Sozialgesetzbuch V, Stand Nov. 2004).